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REVIDIERTES ENERGIEGESETZ UND ENERGIEVERORDNUNG: FOSSILE HEIZUNGEN BLEIBEN MÖGLICH

Per 1. April 2025 tritt im Kt. Aargau das revidierte Energiegesetz und die dazugehörende Verordnung in Kraft. Massgeblichste Änderungen betreffen Heizungsersatz und Ersatz von Elektro-Wassererwärmern.

Ersatz der Heizung oder des Wassererwärmers

Die massgeblichsten Änderungen ergeben sich beim Heizungsersatz und beim Ersatz von Elektro- Wassererwärmern. Weiterhin ist der Ersatz einer fossilen Heizung durch eine gleichartige Heizung möglich, wenn mittels vereinfachtem Kostennachweis belegt wird, dass die fossile Heizung günstiger ist als eine Alternative mit erneuerbaren Energien. Bei Minergie-Gebäuden und solchen, welche die Gesamtenergieeffizienzklasse D gemäss GEAK erreichen, kann sodann eine fossile Heizung eingebaut werden. Bei allen anderen Gebäuden muss ein Anteil von zehn Prozent erneuerbare Energie eingesetzt werden. Hierfür stehen elf Standardlösungen zu Verfügung. Zusätzlich ist eine zwölfte Standardlösung für Gasheizungen in Form eines Anteils von zwanzig Prozent Biogas möglich.

Zur Vereinfachung des Bewilligungsprozesses soll unter gewissen Voraussetzungen die Bewilligung von Luft-Wasser-Wärmepumpen im Meldeverfahren möglich sein. Dies insbesondere in Bauzonen ohne besonderen Schutzstatus, wenn der Lärmschutznachweis vorhanden ist und keine Abstandsunterschreitungen vorliegen.

Beim Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers in Wohnbauten soll zukünftig ebenfalls erneuerbare Energie eingesetzt werden. Dies beispielsweise mit einem Wärmepumpenboiler.

Härtefall und ausserordentliche Verhältnisse

Die Vollzugsbehörden haben die Möglichkeit eine Befreiung der vorgenannten Anforderungen vorzusehen, wenn eine finanzielle Härte vorliegt oder ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass betagte Personen aufgrund eines Heizungsersatzes nicht gezwungen sind, ihre Liegenschaft zu veräussern.

Meldepflicht und Meldeverfahren

Damit die Gemeinden ihren Vollzugsaufgaben nachkommen können, wird für den Ersatz des Elektrowassererwärmers und beim Heizungsersatz eine Meldepflicht eingeführt. Diese Massnahmen müssen der Gemeinde vor Baubeginn gemeldet werden. Hierfür wird eine neue digitale Plattform für den Energievollzug geschaffen.

Quelle: www.ag.ch/energiegesetz 

Weitere Informationen:

REVIDIERTES ENERGIEGESETZ UND ENERGIEVERORDNUNG: FOSSILE HEIZUNGEN BLEIBEN MÖGLICH
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